GELD-Magazin, Februar 2019

IDD Insurance Distribution Directive sichts- und vertriebsrechtlichen Vorga­ ben zu halten und entsprechend umfas­ sende Dokumentationen zum Nachweis dieser Einhaltung zu führen. Im Zusam­ menhang mit der Beratung sei schließ­ lich die je nach Vertriebskanal bestehen­ de Unterscheidung hervorgehoben, dass im Direktvertrieb oder bei Ausschließ­ lichkeitsagenten grundsätzlich nur die Produktpalette eines Versicherungsun­ ternehmens verglichen wird, während der Makler unabhängig über die am Markt verfügbaren Produkte informiert und berät. PFLICHT ZUR WEITERBILDUNG Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beratung kann nur ein entsprechend fachkundiger Vertreiber bewerkstelligen. Der Gesetzgeber nor­ miert daher neuerdings eine jährliche Weiterbildungsverpflichtung im Aus­ maß von mindestens 15 Stunden (Ne­ bentätigkeit mindestens 5 Stunden). Ein Teil dieser Weiterbildung muss bei unabhängigen Bildungsinstituten absol­ viert werden. STANDARDISIERTE INFORMATIONEN Auf eine durchaus wünschenswerte Komplexitätsreduktion zielt der Gesetz­ geber mit standardisierten Kundenin­ formationsdokumenten ab. So besteht für Nichtlebensversicherungsprodukte nunmehr das „IPID“ (Insurance Product Information Document), für Versiche­ rungsanlageprodukte das „KID“ (Key In­ formation Document) und für Risikole­ bensversicherungen das „LIPID“ (Life In­ surance Product Information Document). Ziel der Dokumente ist es, dem Kunden in einfacher und konsumententauglicher Form die Hauptmerkmale des jeweiligen Produkts aufzuzeigen. VERGÜTUNG Dank IDD-Mindestharmonisierung gibt es in Österreich im Versicherungs­ vertrieb kein Provisionsverbot. Allerdings darf die Ausgestaltung von Vergütungen nicht zu Fehlanreizen führen, die der Pflicht zum Handeln im besten Interes­ se des Kunden zuwiderlaufen. Dies er­ fordert eine genaue Analyse, Bewertung und allenfalls Änderung bestehender Vergütungsvereinbarungen. Ungeachtet dessen muss der Vertreiber den Kunden umfassend über Art und Weise der Ver­ gütung informieren und insbesondere darlegen, woher er die Vergütung erhält: direkt vom Kunden, indirekt auf Pro­ visionsbasis oder auf Basis einer ande­ ren Vergütungsart oder Kombination aus Vergütungsarten. Bei Versicherungsan­ lageprodukten hat der Vertreiber darü­ ber hinaus spezielle Leitlinien für Inte­ ressenkonflikte festzulegen. PRODUCT GOVERNANCE Die IDD will sicherstellen, dass Ver­ sicherungsprodukte bereits im Entwick­ lungsprozess bestmöglich auf die Be­ dürfnisse und Wünsche der Abnehmer (Kunden) abgestimmt sind. Daher müs­ sen Hersteller neuerdings umfassende Produktfreigabeverfahren implemen­ tieren, Produktprüfungen durchfüh­ ren und Vertriebsstrategien sowie Ziel­ märkte festlegen. Wer allerdings denkt, hier seien nur Versicherungsunterneh­ men angesprochen, der irrt. Zum einen können auch Versicherungsvertreiber Hersteller sein, und zwar dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Produktkon­ zeption Entscheidungsbefugnisse haben. Zum anderen treffen die Vertreiber un­ geachtet dessen jedenfalls wesentliche Pflichten der Produktüberwachung – siehe Kasten. 1) Mag.AdrianTrif istMitarbeiterderFinanzmarktaufsicht (FMA).Die indiesemBei- tragdargestelltenÜberlegungenstellen jedochausschließlichseinepersönliche undprivateMeinungdar. Februar 2019 – GELD-MAGAZIN | 81 Gastbeitrag | versicherung PRODUCT GOVERNANCE – PFLICHTEN VON VERSICHerUNGSVERMITTLERN Festlegung schriftlicher Produktvertriebs- » » richtlinien und regelmäßige Überprüfung der Richtlinien. Festlegung einer Vertriebsstrategie, die so- » » wohl derjenigen des Herstellers als auch dessen Zielmarkt entspricht. Prüfung, ob die Versicherungsprodukte » » auch tatsächlich am vorgegebenen Ziel- markt vertrieben werden. Einholung der Produktinformationen von » » den Herstellern, um die Produkte in vollem Umfang zu verstehen. Regelmäßige Bereitstellung der relevanten » » Verkaufsinformationen, einschließlich der- jenigen betreffend Produktvertriebsvorkeh- rungen, an die Hersteller.

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