GELD-Magazin, Februar 2019

D ie Versicherungsvertriebsricht­ linie IDD war hierzulande bis 1. Oktober 2018 umzusetzen. Sie adressiert alle Versicherungsvertrei­ ber, somit Versicherungsunternehmen (Direktvertrieb, Außendienst) und Versi­ cherungsvermittler. Zu Letzteren zählen Versicherungsmakler, Versicherungs­ agenten, Vermögensberater, Kreditinsti­ tute (Bankenvertrieb) und Vermittler in Nebentätigkeit (Reisebüro, Autovermie­ tung etc.), ihre neuen Standesregeln be­ finden sich gerade in Fertigstellung. STATUSKLARHEIT Damit der Kunde mehr Klarheit über sein Gegenüber hat, müssen sich Versi­ cherungsvermittler bei Neuanmeldung nun entscheiden, ob sie Versicherungs­ makler oder Versicherungsagent sein wollen. Für bestehende Gewerbe läuft eine Übergangsfrist bis Ende 2019, so auch für Vermögensberater und Versi­ cherungsvermittler im Nebengewerbe. Mit dieser Statusentscheidung geht auch der (haftungs-)rechtlich nicht unwesent­ liche Aspekt einher, dass der Kunde sich entweder dem seinen Interessen ver­ pflichteten Makler oder dem dem Versi­ cherungsunternehmen zurechenbaren Agenten gegenübersieht. BERATUNG Der Kunde ist – unabhängig von Ver­ triebskanal und Kommunikationsform – umfassend zu beraten, damit er auf in­ formierter Grundlage Entscheidungen treffen kann. Der Vertreiber hat eine sol­ che Beratung anzubieten. „Beratung“ geht dabei deutlich über das allgemeine Verständnis der (vorvertraglichen) Be­ ratung und Informationserteilung hi­ naus: Der Vertreiber hat mit dem Kun­ den zunächst dessen Wünsche und Be­ dürfnisse abzuklären (jedenfalls durch­ zuführender „Wunsch-Bedürfnis-Test“) und ihm sodann das gemäß seiner Fach­ kunde am besten geeignete Versiche­ rungsprodukt zu empfehlen („persön­ liche Empfehlung“). Produktvermittlung ohne solche Empfehlung ist im Wesent­ lichen nur mehr unter folgenden kumu­ lativen Voraussetzungen erlaubt, und auch nur im Direktvertrieb und für be­ stimmte Agenten: Produktwunsch des Kunden, ausdrücklicher Beratungsver­ zicht des Kunden, Warnung des Vertrei­ bers. Bei Versicherungsanlageprodukten sind die Anforderungen noch höher: Hier hat der Vertreiber vom Kunden dessen Kenntnisse und Erfahrungen hinsicht­ lich des Produkttyps, finanzielle Verhält­ nisse, Anlageziele und Risikobereitschaft zu erfragen, um den sog. „Eignungstest“ durchzuführen. Dem Kunden ist sodann eine „Eignungserklärung“ auszuhändi­ gen. Unter bestimmten Umständen ist demgegenüber die Durchführung eines bloßen „Angemessenheitstests“ zulässig, d.h. der Vertreiber beurteilt hier, verein­ facht gesagt, lediglich anhand der vom Kunden erteilten Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrungen, ob der Kunde in der Lage ist, das Produkt zu verstehen. Aber Vorsicht: Ein Abweichen von der „Norm“, also von der Durchfüh­ rung eines Eignungstests, birgt nicht zu­ letzt vor dem Hintergrund der damit ein­ hergehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. Warnpflichten des Vertreibers) erhöhte (haftungs-)rechtliche Gefahren in sich, sodass Vertreiber gut beraten sind, sich auch in diesen Fällen strikt an die auf­ creditS: beigestellt,Archiv, Jan Engel/stock.adobe.com versicherung | Gastbeitrag 80 | GELD-MAGAZIN – Februar 2019 Versicherungsvertrieb war schon vor IDD-Zeiten kein „simples“ Geschäft. Die in Österreich nunmehr weit­ gehend umgesetzte EU-Richtlinie erhöht die Anforderungen an Vermittler aber deutlich — und hält durchaus Tücken am „point of sale“ bereit. Gastbeitrag von Mag. Günther Ritzinger und MMag. Adrian Trif, B.A. 1) IDD – Was Vermittler jetzt beachten müssen zur person: Mag. Günther Ritzinger ist geschäftsführender Gesell­ schafter der 2010 gegründe­ ten Wiener Beratungsfirma KCU (www.kapitalmarktcon­ sult.at ). Seine beruflichen Er­ fahrungen sammelte er zuvor unter anderem als leitender Mitarbeiter der Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie als lei­ tender Mitarbeiter von Banken und Wertpapierfirmen in den Bereichen Recht, Compliance, interne Revision und Risikomanagement. zur person: MMag. Adrian Trif, B.A. ist Spezialist der Finanzmarkt­ aufsicht (FMA) im Bereich der behördlichen Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionskassen. Er weist 15 Jahre fundierte Erfahrung in verschiedensten Bereichen des Finanzmarktgeschehens auf, darunter auch mehre­ re Jahre als auf Finanz- und Kapitalmarktrecht sowie Ge­ sellschafts- und Vertragsrecht spezialisierter Jurist einer großen Wiener Rechtsanwaltskanzlei.

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