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25. November 2024

Steuertipps für 2025

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Mag. Harald Kolerus GELD-Magazin / Redakteur

2025 rückt schon in Windeseile in Reichweite, ein guter Zeitpunkt, um die eigenen Finanzen sorgsam zu überprüfen. Was gilt es dabei jetzt und im kommenden Jahr besonders zu beachten? Dazu einige Steuertipps.

Eine gewisse Rolle spielt dabei das politisch sehr heiße Eisen Vermögensbesteuerung. Monika Seywald, Steuerberaterin und Partnerin bei TPA, meint: „Unklar ist derzeit, ob und wie rasch eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich eingeführt wird. Wenn Sie sich absichern wollen, übergeben Sie Ihr Vermögen teilweise oder gänzlich bereits heuer.“ Schnellschuss soll das aber keiner werden, ein genaues Gespräch mit dem Steuerberater bleibt hier nicht erspart.

Es geht um Ihr Geld: Interessante Steuertipps für 2024 und 2025.

Nach der Flut

Ein anderes bewegendes Thema: Österreich wurde heuer heftig vom Extremwetter gebeutelt. Ein finanzielles Trostpflaster ist aber möglich: Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder beruflich genutzten Vermögens können grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Aber freuen Sie sich nicht zu früh: Steuerfreie Zuwendungen, etwa aus Katastrophenfonds oder Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden kürzen diese steuerlichen Aufwendungen.  Dazu ein Tipp von TPA: „Geben Sie Ihrem Steuerberater auch steuerfreie Zuwendungen und Subventionen bekannt, andernfalls dieser Ihre Steuer zu niedrig berechnet und das später zu einem ,bösen Erwachen´führen kann.“

Immobilien: Abschreibung nützen

Immobilien haben ein saftiges Preisniveau erreicht, aber es lässt sich an der einen oder anderen Steuerschraube drehen: Bei Investitionen in und Inbetriebnahme von Immobilien in der zweiten Jahreshälfte ist eine volle Jahres-Abschreibung möglich, da für neu angeschaffte bzw. hergestellte Gebäude bei beschleunigter Abschreibung die Halbjahresregel im ersten Jahr nicht mehr gilt. Das ist auch bei der Anschaffung von Vorsorgewohnungen der Fall. Weiters interessant: Immobilien des Privatvermögens, die am 31.3.2012 infolge Ablaufs der Spekulationsfrist nicht steuerhängig waren (sogenannte Altimmobilien), können von natürlichen Personen bei Verkauf mit einer Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) von 4,2 Prozent des Veräußerungserlöses pauschal besteuert werden. Bei bestimmten Umwidmungen beträgt die Immo-ESt faktisch 18 Prozent.

Tue Gutes

Ein „Dauerbrenner“ der Steuerreduktion ist, dass Spenden an bestimmte Organisationen bis zu einem Höchstbetrag von zehn Prozent der Einkünfte des laufenden Jahres als Sonder­aus­gab­en absetzbar. Das Gleiche gilt für Kirchen­beiträge mit bis zu 400 Euro jährlich. Die Arbeiterkammer weist darauf hin: „Die Spenden­organisationen bzw. Religionsgesellschaften müssen die empfangenen Beiträge dem Fin­anz­amt melden. Die Beträge werden daher automatisch berücksichtigt.“ So einfach ist es also Gutes zu tun – und dabei auch noch die Steuerlast zu reduzieren.     

Finden Sie mehr dazu in der GELD-Magazin Ausgabe Nr. 5/2024.

Harald Kolerus 2-e1666618640728
Mag. Harald Kolerus GELD-Magazin / Redakteur

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