Wichtige Fakten zur Leerstandsabgabe Die Leerstandsabgabe ist eine Steuer in Österreich, die anfallen kann, wenn Gebäude, Wohnungen oder Häuser über längere Zeiträume nicht als Wohnsitz genutzt werden. Ein solcher Zeitraum erstreckt sich üblicherweise über sechs Monate (bzw. 26 Kalenderwochen). „Wenn eine solche Abgabe anfällt, ist der Eigentümer des betreffenden Objekts verpflichtet, sie an die jeweilige Gemeinde zu entrichten“, so Infina-Geschäftsführer Draxl, der zudem differenziert:„Zu unterscheiden ist die Leerstandsabgabe von einer Zweitwohnsitzabgabe, die darauf ausgerichtet ist, ob die Wohnung ausschließlich als Neben- oder Zweitwohnsitz genutzt wird“. Die Höhe der Leerstandsabgabe kann abhängig sein von der Nutzfläche, der Quadratmeteranzahl der Wohnung oder wie im Falle von Salzburg von Alt- oder Neubau. Es gibt – je nach Bundesland – diverse Ausnahmeregelungen. Wer sich die Leerstandsabgabe ersparen will, kann die betreffende Wohnung vermieten oder verkaufen. wendige Instandsetzungsarbeiten mit einem Leerstand von maximal 26 Wochen, sowie Wohnungen, die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht genutzt werden, und denkmalgeschützte Wohneinheiten. Im Januar 2023 folgten das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz (TFLAG), das eine Verpflichtung für die Gemeinden darstellt, und das Salzburger Leerstands- und Zweitwohnsitzabgabegesetz (ZWG), das eine Ermächtigung für die Gemeinden darstellt. Diese Gesetze sollen dazu beitragen, den Wohnraummangel zu bekämpfen, indem sie Eigentümer motivieren, ungenutzten Wohnraum entweder zu vermieten oder zu verkaufen. Jetzt wird es ernst Am 24. April 2024 verabschiedete der Bundesrat eine besondere Verfassungsnovelle, die den Bundesländern erheblich mehr Spielraum bei der Erhebung von Abgaben für leerstehende Wohnungen gibt. Ab Juli können die Länder selbst entscheiden, wie sie Leerstandsabgaben gestalten. Eine ergänzende Novellierung stellt sicher, dass die Länder auch dann Abgaben erheben dürfen, wenn der Bund eine ähnliche Steuer einführt. „Die Folge ist, dass nach Steiermark, Tirol, Salzburg und Vorarlberg (seit 1. Januar 2024) auch andere Bundesländer mit Leerstandsabgaben nachziehen werden, wie zum Beispiel Wien ab Anfang 2025 mit dem Zweitwohnungsabgabegesetz. Auch kann mit einer Erhöhung bisheriger Abgaben gerechnet werden“, erklärt Harald Draxl, Geschäftsführer des Wohnbau-Finanzierungsberatungsunternehmens Infina. Er fügt hinzu: „Abgabenschuldner müssen aktiv werden, den Leerstand melden und den geschuldeten Betrag basierend auf der jeweiligen Bemessungsgrundlage rechtzeitig an die zuständige Gemeinde überweisen. In Tirol wäre der Leerstand des vorangegangenen Jahres oder ein Befreiungsgrund bis spätestens 30. April 2024 zu melden. Andernfalls drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 1.000 Euro bei Nichtvorlegen der Unterlagen, bis zu 10.000 Euro bei Unterlassung der Meldung eines Ausnahmetatbestands und bis zu 50.000 Euro bei Hinterziehung.“ Auswege Die wichtigsten Fragen in Gemeinden mit Leerstandsabgabe sind: Fällt die betreffende Wohnung in einen Ausnahmetatbestand? Wenn nicht: Welche Mindestanforderungen müssen erfüllt sein, um der Abgabe zu entgehen. „Eine Möglichkeit besteht darin einen Hauptwohnsitz zu begründen. Gegebenenfalls genügt es auch, einen Neben- oder Ferienwohnsitz anzumelden. Wenn eine Wohnsitzbegründung nicht möglich ist, so sind die Vermietung oder der Verkauf der Wohnung weitere Optionen. Hier kann auch Infina im Rahmen des neuen Immobilienservice hilfreich sein“, so Draxl. „Wenn eine Wohnsitzbegründung nicht möglich ist, so sind die -Vermietung oder Verkauf der Wohnung weitere Optionen.“ Harald Draxl, Geschäftsführer bei Infina Ursprüngliche angesetzte Höhe: für 60 m2 Nutzfläche pro Jahr 300 Euro, darüber bis 130 m2 450 Euro und über 130 m2 550 Euro, aber 50 Prozent Zuschlag für jede zweite und weitere Wohnung, 30 Prozent Zuschlag bei Wohnungen in Fussgängerzonen und ebenfalls 30 Prozent für Neu- bauwohnungen (max. Alter 7 Jahre); aber 20 Prozent Abschlag, wenn Wasserent- nahmestelle oder Stromversorgung fehlen. Insgesamt sind maximal 200 Prozent Zuschläge und 20 Prozent Abschlag möglich. Hat eine mit Hauptwohnsitz Wien gemeldete Person eine einzige vom Hauptwohnsitz räumlich getrennte Zweitwohnung, entfällt die Abgabe; im Falle mehrerer Wohnungen für jene, die von der Luftlinie her am nächsten zum Hauptwohnsitz ist. Wiener Zweitwohnungsabgabengesetz (WZWAG; Entwurf): Ausgabe Nr. 3/2024 – GELD-MAGAZIN . 75
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