Unterschied zwischen Makler und Agent (OGH) Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse“ des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung ein Naheverhältnis besteht und er der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird. Der Versicherer haftet selbst für den Makler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Makler so intensiv ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren. besitzt. „Wenn jemand bereit ist, einen Maklerauftrag anzunehmen, geht er gleichzeitig damit die Verantwortung ein, über das entsprechende Fachwissen zu verfügen“, so Schauer. Bei der Vermittlung von Verträgen sind die Anforderungen der Risikoanalyse eingebettet in ein hierarchisch gegliedertes Pflichtensystem. Die Basis stellt dabei die Ermittlung von Wünschen und Bedürfnissen dar. Darauf baut die Risikoanalyse bzw. die Identifikation und die Bewertung des Risikos auf. Am Ende der Aufgabenpyramide steht der „Best Advice“, was so viel bedeutet wie die Vermittlung eines bestmöglichen Versicherungsschutzes. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Pflichten ist teilweise schwierig, wie man auch aus der Rechtsprechung des OGH erkennen kann, erklärt Schauer. Am Ende gilt jedoch immer laut einem Urteil des OGH: „Der Versicherungsmakler muss ein erfolgreiches Risk Management bei möglichst günstiger Deckung durchführen. Die Beauftragung eines Maklers bringt daher insbesondere Vorteile bei der sachverständigen Einschätzung der Risikosituation, eine teilweise erhebliche Prämienersparnis durch Marktkenntnisse und eine unabhängige Beratung und Vertretung im Schadensfall. Einschränkung durch Provision So weit so gut. Diese Vorteile würden jedenfalls wirksam in einer Welt, in der der Makler in seiner Arbeit alleine durch das Wohl des Kunden motiviert wäre, quasi altruistisch. Auch wenn das Kundenwohl zweifellos ein Eigeninteresse des Maklers sein kann, ist es möglich, dass die Wahrung des Kundeninteresses in Konflikt mit dem Interesse des Vertreibers an einer möglichst hohen Vergütung kommen kann, z.B. bei Einmalerlägen. Dem Kunden muss daher, laut der Richtlinie, offengelegt werden, wie die Vergütung des Vertreibers erfolgt. Sowohl die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD als auch die Standesregeln für Versicherungsvermittler verbieten jedenfalls eine Vergütung, wenn diese mit dem „Best Interest“- Prinzip kollidiert bzw. wenn Verkaufsziele, Verkaufsanreize o. dgl. dazu führen, dass einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt empfohlen wird, obwohl der Vermittler ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Produkt anbieten könnte. Die Haftung als Verkaufsargument Der weitreichende Pflichtenkatalog aufgrund des Maklergesetzes und der IDD bringt dem Kunden auch insofern einen Vorteil, weil der Makler, so wie jeder anderer Versicherungsvertreiber auch, in der Haftung steht für etwaige Sorgfaltspflichtverletzungen und Beratungsfehler. Versicherungsmakler haben dabei aufgrund ihrer Expertise z.B. auch die Pflicht, ihren Kunden auf nicht versicherbare Risiken hinzuweisen, wie Schauer in seinem Vortrag erklärt. Diese Hinweise können den Kunden dazu dienen, sich gegebenenfalls anders zu disponieren. Bleiben diese Hinweise aus, und der Kunde hat daher keine alternativen Vorsorgen getroffen, könnte eine Haftung schlagend werden. „Hinweispflicht und Risikoerkennung stellen für Versicherungsmakler die größte Herausforderung dar“, erklärt Gerhard Veits, in seinem Vortrag in Rust. Auch die Aufklärung über den Ausschluss von Kriegsereignissen gehört zur Beratung. Denn der Kunde hätte möglicherweise Investitionen nicht getätigt, wenn er davon in Kenntnis gesetzt worden wäre, und das könnte zu einem Haftungsfall führen, so Veits abschließend. Best Interest-Prinzip §1 Standes- regeln der Versicherungsvermittler: Versicherungsvermittler haben ihren Kunden gegenüber stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln. Best Advice-Verpflichtung § 28 MaklerG: Versicherungsmakler sind verpflichtet, dem Kunden im Sinne einer persönlichen Empfehlung zu beraten und dabei zu erläutern, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. Offenlegung der Vergütung: Die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Ver- gütung ist offenzulegen. Das heißt, dass offengelegt werden muss, ob auf Basis einer Gebühr (die Vergütung wird dabei direkt vom Versicherungnehmer bezahlt) oder auf Basis einer Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, oder auf Basis einer anderen Art von Vergütung (einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art) gearbeitet wird oder aber auf Basis einer Kombination der genannten Vergütungsarten. Ausgabe Nr. 5/2023 – GELD-MAGAZIN . 69
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