GELD-Magazin, Nr. 5/2023

Der Finanzminister darf sich die Hände reiben: Die ausufernde Inflation hat auch die Steuereinnahmen kräftig sprudeln lassen, ein neuer Höchststand wurde geschrieben. Für die Bürger gibt es durch die Abschaffung der Kalten Progression ein wenig Erleichterung. Mit Immobilien sparen Schön, wer vier Wände sein eigen nennen kann, wobei Betriebsgebäude ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mit 2,5 Prozent per anno abgeschrieben werden können. Ein höherer AfA-Satz (Absetzung für Abnützung) ist mit dem Gutachten eines Sachverständigen möglich. Weiters gilt: Immobilien in Leichtbauweise können nach der Verwaltungspraxis ohne Nachweis mit vier Prozent jährlich abgeschrieben werden. Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken verwendet werden, können nur mit 1,5 Prozent per anno abgeschrieben werden, außer die Errichtung erfolgte vor 1915 – dann beträgt die AfA zwei Prozent pro Jahr. Instandsetzungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, müssen auf 15 Jahre verteilt werden; eine Sofortabsetzung ist bei Überlassung an eigene Arbeitnehmer möglich. TPA-Tipp: „Erhalten Sie Ihr Gebäude laufend durch kleinere, sofort absetzbare Reparaturen in einem guten Zustand, so vermeiden Sie die zwingende steuerliche Verteilung auf 15 Jahre und können jährlich Steuer sparen.“ doppelt sich von 1000 auf 2000 Euro“, informiert via Blog Gerhard Kargl, Steuerberater und Prokurist bei Artus. Arbeitgebende können ihren Beschäftigten auf Grund der saftig gestiegenen Preise in den Kalenderjahren 2022 und 2023 (2024 ist noch in Diskussion) auch eine Prämie von bis zu insgesamt jeweils 3000 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Es muss sich dabei allerdings um zusätzliche Zahlungen handeln, die nicht an die Stelle einer anderen Zahlung treten. Teuerungs-Prämien dürfen aber an die Stelle von Corona-Prämien treten. Die Mitarbeiter würden sich jedenfalls freuen: vielleicht ein kleines „Zuckerl“ zur weiteren Motivation? Im Trend: Tele-Working Apropos Corona: Die Pandemie hat das Homeoffice erst recht salonfähig gemacht, da gilt es aufzurüsten: Auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer können bestimmte Aufwendungen steuersparend geltend gemacht werden. So etwa ergonomisches Mobiliar, darunter fallen insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze und Vorlagehalterung. Voraussetzungen: Das Vorliegen einer Rechnung über die Anschaffung, und zumindest 26 Tage im Kalenderjahr wurden ausschließlich im Home- office gearbeitet. Das Finanzamt kann dazu Nachweise verlangen (zum Beispiel eine Bestätigung des Arbeitgebers). Tipp von TPA: Zusätzlich kann unter Umständen das Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Pro Arbeitstag im Homeoffice können pauschal drei Euro als Werbungskosten in Anspruch genommen werden, maximal für 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr. Das bedeutet insgesamt höchstens 300 Euro im Jahr. Diese Werbungskosten reduzieren sich allerdings um allfällige, vom Arbeitgeber gewährte Steuerfreibeträge; dieser könnte bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage locker ausmachen. Es weihnachtet sehr Zu guter Letzt: Es dauert nicht mehr lange und es stehen wieder diverse Firmen- und Weihnachtsfeiern an. Auch hier kann steuerlich optimiert werden. Wolfgang Höfle, er ist bei TPA Steuerberater und Experte für Lohnsteuer- und Sozialversicherungsberatung, sagt dazu: „Geschenke an Dienstnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind bis zu 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig! Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gibt es pro Dienstnehmer und Jahr zusätzlich einen Steuerfreibetrag von 365 Euro.“ Österreich: Steuereinnahmen auf Rekordhoch Quelle: BMF, eigene Berechnungen Einnahmen des jeweiligen Jahres (in Milliarden Euro) und die prozentuelle Veränderung 2019 bis 2022 10,0 20,0 30,0 2019 2020 2021 2022 Umsatzsteuer +17,8% 30,0 35,4 Lohnsteuer +10,3% 28,5 31,4 Körperschaftssteuer +45,2% 9,4 13,6 Veranlagte Einkommenssteuer +19,1% 4,9 5,9 Kapitalertragssteuer +45,0% 3,0 4,3 0 Ausgabe Nr. 5/2023 – GELD-MAGAZIN . 19

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