Lösung ist hingegen, das Testament auf DIN A3 doppelseitig zu drucken, aber bitte nicht auf die Unterschrift vergessen! Und eben auf den handgeschriebenen Zusatz „Das ist mein letzter Wille“. Sonst könnte es im Streitfall vor Gericht zu bösen Überraschungen kommen. Pflichtrecht Eine intelligente Lösung bzw. Ergänzung zum Testament bietet die Schenkung zu Lebzeiten, auch weil der schlechte Beigeschmack von Tod, Krankheit und Sterben hier nicht im Vordergrund steht (siehe rechts). An dieser Stelle empfiehlt sich ein kurzer Exkurs zum Pflichtteilsrecht: Der Gesetzgeber eröffnet einem bestimmten Personenkreis die Möglichkeit, auf jeden Fall etwas aus den Aktiva der Verlassenschaft zu erhalten, auch wenn der Verstorbene zu Lebzeiten testamentarisch jemand anderen eingesetzt hat. Der Pflichtteilsanspruch ist nicht der Anspruch, bestimmte Gegenstände aus den Aktiven der Verlassenschaft zu erhalten, sondern lediglich eine Geldforderung gegen den Erben bzw. die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte hat im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens das Recht, die Schätzung der Aktiven der Verlassenschaft zu verlangen. Der Pflichtteil wird vom reinen Verlassenschaftswert berechnet, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrig bleibt. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen (die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und so weiter), Ehepartner, aber seit dem 1. Jänner 2017 nicht mehr die Eltern. Um das Pflichtteilsrecht kommt der Vererbende nicht herum, auch wenn er „bösen“ Kindern am liebsten gar nichts hinterlassen würde. Rat von Experten Reich-Rohrwig mahnt zum Abschluss: „Wer als Nicht-Jurist glaubt, er verstehe das Erbrecht, befindet sich praktisch zu 100 Prozent auf dem Holzweg. Gute Beratung vor Errichtung des Testaments zahlt sich also jedenfalls aus.“ Hinweis: Auf Seite XX finden interessierte Leser einen ExpertsTalk zu den Themen Erben und langfristige Vermögensplanung mit Alexander Eberan, Leiter des Private Banking Wien bei der Steiermärkischen Sparkasse. Schenkung Neben dem Testament gibt es auch die praktische Möglichkeit der Schenkung zu Lebzeiten, man unterscheidet dabei zwischen: Unbefristete „An- bzw. Hinzurechnung“ von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen. Das Pflichtteilsrecht gibt einem bestimmten Personenkreis die Möglichkeit, auf jeden Fall etwas aus den Aktiva der Verlassenschaft zu erhalten. Mit der Schenkung wird sozusagen zusätzliche Erbmasse über den Pflichtteil hinaus „hinzugerechnet“. Befristete „Hinzurechnung“ von Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (Lebensgefährte, Schwiegerkind, Freunde, juristische Personen), wenn die Schenkung innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod gemacht worden ist. Auch ein Vorschuss auf den Pflichtteil ist durch Schenkungen möglich, ebenso die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung. Konto, Depot und Safe Hat ein Konto zwei (oder mehr) Inhaber mit Verfügungsberechtigung, so spricht man von einem „Oder- bzw. Gemeinschaftskonto“. Der Tod eines Konto- oder Depot-Mitinhabers tangiert hier die Verfügungsberechtigung der anderen nicht. Beim Banksafe bleibt der überlebende Mitmieter zutrittsberechtigt. Das „Oder-Konto“ ist von Vorteil, weil hingegen bei einer Bankvollmacht das Konto (oder Wertpapierdepot, Safe) vorübergehend gesperrt wird, wenn die Bank vom Tod des Inhabers erfährt. Das kann zu Problemen bei laufenden Zahlungen der Hinterbliebenen führen. Empfehlung Gute Beratung vor Errichtung eines Testaments ist dringendst ans Herz zu legen, denn das Erbrecht ist überaus kompliziert. Weitere Schwierigkeiten können entstehen, wenn zum Vermögen Unternehmen oder Geschäftsanteile gehören oder der Betreffende Stifter oder Mitstifter war. Ausgabe Nr. 2/2023 – GELD-MAGAZIN . 19
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