Auch im Staate Österreich bewegt sich (manchmal) etwas in die richtige Richtung: So wurde jüngst die Abschaffung der kalten Progression von Ökonomen überwiegend positiv kommentiert. Dennoch zahlen wir im internationalen Schnitt noch immer saftig hohe Steuern (siehe Bericht ganz rechts). Deshalb gilt: Möglichst keinen einzigen Euro an den Fiskus verschenken! Klassiker: Gewinnfreibetrag nützen Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können Unternehmer auch heuer einen bestimmten Betrag des steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen. Dazu muss man rechtzeitig in bestimmte „körperlich abnutzbare“ Anlagegüter und/ oder begünstigte Wertpapiere (im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz) investieren. Dabei handelt es sich um konservative Produkte, wie etwa Fonds, die sich für die Pensionsvorsorge eignen. Das sind in der Regel keine „Performance-Turbos“, aber der steuerliche Vorteil punktet. Am besten beim Finanzberater des Vertrauens nach passenden Produkten fragen. Laut TPA Steuerberatung ist ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von 45.950 Euro möglich, das bedeutet bei 50-prozentiger Progression eine Steuerersparnis von satten 22.975 Euro. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro kann der 15-prozentige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden, und zwar auch zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale. Der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht hingegen bei Pauschalierung nicht zu. Ein Tipp von TPA: „Erstellen Sie bald die Prognoserechnung für das Jahr 2022, um die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig zu ermitteln. Es können auch solche Wertpapiere, die steuerlich zur Deckung von Pensionsrückstellungen verwendet werden dürfen, angeschafft werden. Die Wertpapiere müssen zum 31. Dezember 2022 am Wertpapierdepot gebucht sein. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren. Neu: Sparen im Home-Office Tele-Working ist im Zuge von Corona populär geworden, dieser Trend ist gekommen, um zu bleiben, wie es scheint. Selbstständige können jedenfalls ab dem heurigen Jahr pauschal bis zu 1.200 Euro als Betriebsausgaben für Strom, Heizung und Beleuchtung geltend machen. Voraussetzung: Zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit steht kein anderer Raum zur Verfügung. Die Pauschale von 1.200 Euro per annum steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden. Eine Pauschale von 300 Euro jährlich ist wiederum dann möglich, wenn andere Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit des SelbststänWIRTSCHAFT . Steuertipps Nichts zu verschenken! Trotz Steuerreform schlägt der Fiskus in Österreich noch immer sehr kräftig zu. Da gilt es, sich zu Jahresende genau mit der eigenen finanziellen Bilanz auseinanderzusetzen und die Weichen für 2023 zu stellen. HARALD KOLERUS Die Steuererklärung steht an, jetzt kann wieder Geld gespart werden! Credit: DragonImages/stock.adobe.com 18 . GELD-MAGAZIN – November 2022
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