GELD-Magazin, Dez. 2021 / Jän. 2022
Hohe Abgabenquote in Österreich Die Belastung durch Steuern und diverse Abgaben ist in Österreich durchaus ambitioniert, das wird sich auch in den kommenden Jahren praktisch nicht ändern. Deshalb gilt es, selbst den optimalen Steuerweg zu finden. Vermeidbare Fehler Es wird gar nicht so selten verges- sen, dass Spenden aus dem Betriebs- vermögen bis zu zehn Prozent des Gewinns des laufenden Jahres als Be- triebsausgaben absetzbar sind. Damit werden auch die SV-Beiträge gesenkt. Darüberhinausgehende Spendenbe- träge können unter Umständen als Sonderausgabe abgesetzt werden. Tipp: Der Spender sollte immer sei- nen vollen Namen plus Geburtsdatum beim Spendenempfänger angeben, damit die Daten exakt seinem Steuer akt zugeordnet werden können. Verluste gegenrechnen Was ebenfalls oft übersehen wird: Besitzen Sie Wertpapiere bei unter- schiedlichen Banken, ist ein banken- übergreifender Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt möglich. Hierbei müssen nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Haben Sie daher beispielsweise KESt-pflichtige Ausschüttungen aus GmbHs/AGs erhalten, können Sie bei Verlusten aus Aktien-, Anleihen- oder Derivatverkäu- fen mit einer Veranlagung KESt vom Finanzamt zurückholen. dabei jedenfalls eine Behaltefrist von minde- stens vier Jahren. Neues bei Kryptos Bitcoin und Co. sind hingegen keine begün- stigten Wertpapiere. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von Krypto-Assets weniger als ein Jahr, er- folgt die Besteuerung im Privatvermögen grundsätzlich als Spekulationseinkunft mit dem progressiven Steuersatz bis zu 55 Pro- zent. Erfolgt eine Veräußerung mit Verlust, kann dieser nur mit Gewinnen aus Spekula- tionsgeschäften innerhalb desselben Kalen- derjahres verrechnet werden. Eine Verlust- verrechnung mit anderen Einkünften (etwa aus unselbständiger Tätigkeit oder Kapital- vermögen) ist nicht möglich. Tipp von Diet- er Pock, Steuerberater und Partner bei TPA: „Prüfen Sie noch vor dem Jahresende Ihre heurigen Transaktionen mit Krypto-Assets. Eventuell kann es sinnvoll sein, noch heuer Verlustpositionen zu realisieren, um damit bis dahin steuerpflichtige Spekulationsge- winne des Jahres 2021 auszugleichen.“ Neu: Es ist geplant, ab 1. März 2022 Einkünfte aus Krypto-Assets in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5-prozentigen Steuersatz einzubeziehen. Somit gilt dann keine einjährige Spekulationsfrist für steuer- freie Verkäufe mehr. Für Anschaffungen nachweislich vor dem 1. März 2021 soll es aber einen sogenannten Altbestandsschutz geben. Das bedeutet: Diese Kryptos können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) auch 2022 und in Folge weiterhin steuerfrei verkauft werden. Pock: „Für die Besteuerung von Krypto-As- sets ist eine lückenlose Dokumentation der Transaktionen unerlässlich.“ Steuerreförmchen 2022 sollen also einige Aspekte der ge- planten Steuerreform schlagend werden. Ein Eckpunkt ist, dass die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer von 35 auf 30 Prozent abgesenkt werden soll. Das allerdings erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022, was die Übersichtlichkeit nicht gerade erhöht. Ex- perte Pock hat errechnet, dass die Steuerer- sparnis aufgrund dieser Absenkung übers Gesamtjahr gesehen maximal 325 Euro be- tragen würde. Die Abgabenlast bleibt also groß, Steueroptimierung hilft. Quelle: Statista Staatseinnahmen in Relation zum Bruttoinlandsprodukt 40% 42% 44% 46% 48% 50% 2026* 48,2% 48,3% 2025* 48,4% 2024* 47,9% 2023* 48,0% 2022* 48,4% 2021* 48,6% 2020* 49,2% 2019 * Prognosen „Für die Besteuerung von Krypto- Assets ist eine lückenlose Dokumentation der Transaktionen unerlässlich.“ Dieter Pock, Steuerberater und Partner bei TPA Jänner 2022 – GELD-MAGAZIN . 17
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