GELD-Magazin, Juni 2021
Österreicher arbeiten gerne von zu Hause. Das Teleworking-Gesetz bringt dafür nicht volle Unterstützung. beitswelt weit mehr Flexibilität möglich ist, beweist ein Blick in den IT-Kollektivvertrag: Dieser besagt, dass Teleworking überall au- ßerhalb der Betriebsstätte stattfinden kann, der Ort der Arbeitsleistung muss lediglich vorher vereinbart sein. Gut möglich ist so- mit, dass beim Homeoffice-Gesetz in dieser Beziehung wenig Mut bewiesen worden ist, weil der Bereich der Unfallversicherung Probleme aufwerfen würde. Denn wer beim Homeoffice in der Wohnung stolpert, erlei- det einen Arbeitsunfall. Wohingegen ein Bienenstich beim Arbeiten auf einer Park- bank mit einer allergischen Reaktion der- zeit nicht als Arbeitsunfall gelten würde, da der Unfall außerhalb der Wohnung stattge- funden hat. Einige Unklarheiten Jedenfalls ziemlich unausgegoren ist auch ein weiterer Bereich: Der Arbeitgeber muss grundsätzlich „digitale Betriebsmittel“ wie Handy, Drucker oder Computer zur Verfü- gung stellen. Passiert das nicht, muss eine pauschale Abgeltung erfolgen. Wie hoch diese ausfällt, ist aber nicht klar ersichtlich. Ebenfalls muss sich der Arbeitgeber auch an den Kosten für den privaten Internetan- schluss seiner Teleworker beteiligen, aber auch hier ist die Höhe nicht festgelegt. Die- se Unsicherheit öffnet potenziellen Rechts- streitigkeiten Tür und Tor. Roberts hält es auch für „etwas eigenartig“, dass die Home- office-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur mit ausreichender Begründung, und das mit Einmonats-Frist, aufgelöst werden kann: „Das widerspricht der Norm in Österreich, dass für die ordent- liche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kein Grund angegeben werden muss. Auch erscheint ein Monat bis zur Auflösung aus wichtigem Grund zu lang. Was ist zum Bei- spiel, wenn aufgrund eines Wohnungs- wechsels die örtlichen Gegebenheiten ein Arbeiten im Homeoffice unmöglich ma- chen? Zum Beispiel aufgrund mangelnder Arbeitsräumlichkeiten oder schlechten In- ternetempfangs oder weil eine Dauerbau- stelle ruhiges Arbeiten im Homeoffice län- gerfristig verunmöglicht?“ Roberts resü- miert abschließend: „Es stellt sich doch die Frage, wozu wir dieses Gesetz tatsächlich gebraucht haben. Der große Wurf ist es of- fensichtlich nicht.“ Kaffee & Arbeit Nun ist das Homeoffice-Gesetz noch nicht lange in Kraft, es zeichnet sich aber ab, dass Nachbesserungsbedarf herrscht. Arbeiten im Kaffeehaus muss nicht zum Standard werden, mehr Flexibilität im 21. Jahrhun- dert wäre aber ein Zeichen unserer Zeit. Homeoffice: Hohe Zufriedenheit bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Österreich Corona als Katalysator: Homeoffice hat in Österreich durch die Pandemie an Bedeutung gewonnen, Arbeitsprozesse sind im Wandel. Sowohl Arbeitgeber, als auch Angestellte wollen aber nicht völlig auf Teleworking umstellen. Quelle: OGM/eigene Erhebung Gewünschtes Ausmaß von Teleworking, falls die Tätigkeit prinzipiell Homeoffice-fähig ist 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 12% 25% 44% 17% 2% 1% 25% 57% 30% 1% zur Gänze 3-4 Tage/W. 1-2 Tage/W. Gar nicht Anderes, w.n., k.A. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Juni 2021 – GELD-MAGAZIN . 25
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