GELD-Magazin, Februar 2021

Sanierung ohne Eigenver- waltung: der übliche Weg Dabei handelt es sich um das „Stan- dardverfahren“ der gerichtlichen Sanierung mit einer Mindestquote von 20 Prozent. „Die Einleitung eines solchen Verfahrens macht dann Sinn, wenn man davon ausgehen kann, dass die Zustimmung einer Kopf- und Ka- pitalmehrheit der Gläubiger für die Sanierung gewonnen werden kann. In der Regel ist das bei Bank- und Lieferantenverbindlichkeiten der Fall, wohingegen Finanzamt und Gesund- heitskasse die Zustimmung fast immer verweigern“, spricht Manhart aus der Praxis und ergänzt: „Im Verfah- ren sollten nachhaltige Maßnahmen gesetzt werden, um die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Unterneh- mens zu verbessern. Die Unterstüt- zung eines guten Sanierungsverwal- ters kann in diesem Zusammenhang durchaus von Vorteil sein.“ Vorteile: Überschaubare Mindestquote Kopf- und Kapitalmehrheit rei- chen zur Genehmigung Das Unternehmen bleibt erhalten Nachteile Sämtliche geschäftlichen Hand- lungen werden durch den Sa- nierungsverwalter überwacht Hohe Verfahrenskosten her in der Publizitätswirkung nachteiliges Verfahren gibt. Der allerletzte Ausweg, der in Frage kommt, ist das Konkursverfahren. Es ist nämlich auf die Zerschlagung und Verwertung des Un­ ternehmens gerichtet. „Für einen Schuldner macht das also nur dann Sinn, wenn eine Auffanglösung, etwa die Gründung eines neuen gesellschaftsrechtlichen Mantels, denkbar ist. Der (alte) Schuldner erhält kei­ ne Restschuldbefreiung, was bei Kapitalge­ sellschaften, die gelöscht werden, keine nachhaltigen Folgen hat. Bei natürlichen Personen steht für die Restschuldbefreiung aber nur das Schuldenregulierungsverfah­ ren (Privatkonkurs) zur Verfügung“, erklärt Manhart. Auf demWeg zum Neustart Es ist eine weit verbreitete Meinung, dass nach einer Insolvenz ein Gewerbeverbot ein großes Hindernis wäre, was aber nur teil­ weise stimmt. „Gewerbeausschlussgrund ist nur, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall ge­ währt wird, noch nicht abgelaufen ist (§ 13 GewO), also in der Regel drei Jahr ab der Eintragung (§ 256 Abs 3 IO). Strengere Re­ geln gelten für einige Gewerbe, etwa Kredit­ vermittlung und Versicherungsvermittlung. Nachsicht durch die Gewerbebehörde ist aber möglich“, stellt Manhart richtig. Etwas länger kann es dauern, bis Banken wieder neues Vertrauen fassen, denn Insolvenzein­ träge bei KSV und Creditreform werden in der Regel nach sieben Jahren ab Beendi­ gung des Verfahrens gelöscht. Aus der Ediktsdatei sind Informationen nach einem Jahr ab der Beendigung des Verfahrens bzw. dem Ablauf der Zahlungsfristen zu löschen (§ 256 Abs 2 IO). „Wenn die Eintragung nicht (mehr) rechtmäßig ist, könnte eine frühere Löschungsklage erfolgreich sein“, so Manhart. Wer also zumindest die Konkursabwicklung abwartet und vielleicht noch bis zu sieben Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfah­ rens, kann wieder neu beginnen. Allerdings sollten die Fehler, die zur Insolvenz führten, genau analysiert werden, um nun anders vorzugehen. Den möglichen Zeitraum zum Neustart skizziert dabei Manhart wie folgt: „Wenn eine gesellschaftsrechtliche Auf­ fanglösung für den Konkursfall oder eine Sa­ nierung erfolgt, gibt es keine Fristen. Im Fall der Ablehnung der Insolvenz mangels Masse müssten drei Jahre verstreichen.“ Februar 2021 – GELD-MAGAZIN . 23

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