GELD-Magazin, Juli/August 2020
I n der letzten Ausgabe haben wir einen Blick auf den Kauf und die sichere Auf- bewahrung von Kryptowährungen ge- worfen, doch irgendwann will natürlich je- der Investor seine Früchte auch mal ernten. Obwohl Bitcoin und Co. eine relativ neue Assetklasse darstellen, gilt in der Regel auch in der Kryptowelt: der Fiskus schneidet mit! Anders als beim Handel mit Aktien im klas- sischen Depot bei einer inländischen Bank, wird die Steuer dabei jedoch nicht direkt von der Handelsplattform abgezogen. Da- mit daher auch bei Kryptowährungen alles mit rechten Dingen zugeht, müssen ein paar Sachen beachtet werden. Eine gute Nach- richt jedoch vorab: Wer sich an gewisse Vor- schriften hält, der kann – zumindest in Ös- terreich – auch ganz legal Steuerfreiheit auf seine Krypto-Erträge genießen. Die Sicht des Finanzamts Laut Bundesministerium für Finanzen sind Kryptoassets derzeit nicht als offizielle Währung, wie Euro oder Dollar, anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar, sondern sonstige (unkörperliche) Wirt- schaftsgüter, die nicht abnutzbar sind. Grundsätzlich ist zwischen Kryptowäh- rungen im Betriebs- und im Privatvermögen zu unterscheiden. Werden Kryptowäh- rungen im Betriebsvermögen gehalten un- terliegen sie in Österreich nicht dem Steuer- regime für Kapitalanlagen, wie etwa Aktien oder Anleihen, sondern sind bei bilanzie- renden Unternehmern in der Bilanz zu akti- vieren, zum Bilanzstichtag nach den gel- tenden Bewertungsvorschriften des Ein- kommensteuergesetzes zu bewerten und entstandene Veräußerungsgewinne ent- sprechend zu versteuern. Dabei ist auf- grund der unternehmenstypischen Funkti- on eine Zuordnung zum Anlage- oder Um- laufvermögen zu treffen. Bei Gewinnermitt- lern gilt es nach § 5 EStG zusätzlich jene Vorschriften des Unternehmensgesetz- buches zu beachten. Werden Kryptoassets jedoch zinstragend veranlagt, unterliegen die „Zinsen“ dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent. Sonderfall Privatvermögen Wie im Betriebsvermögen, gilt auch bei pri- vat gehaltenen Bitcoin und Co., zu definie- ren, ob sie zinstragend veranlagt wurden (oder nicht). Eine solche zinstragende Ver- anlagung liegt dann vor, wenn Kryptowäh- rungen an andere Marktteilnehmer – etwa Privatpersonen oder Unternehmen – verlie- hen werden und im Gegenzug dafür zeitan- teilig zusätzliche Einheiten der Kryptowäh- rung als „Zinsen“ zugesagt werden. Wich- tig: Dies kann auch beim Halten in Depots mancher Kryptohandelsplattformen und beim sogenannten Staking von Proof-of-Sta- ke-Coins passieren! In diesem Fall unterlie- gen die realisierten Wertänderungen – un- abhängig von der Behaltedauer – ebenfalls dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent. Liegt keine zinstragende Veranlagung vor, dann gilt für die Bemessung ein Beobach- tungszeitraum von einem Jahr. Werden Kryptowährungen innerhalb dieses Jahres gekauft und verkauft, so ist der Veräuße- rungsgewinn steuerpflichtig, wenn er über der Steuerfreigrenze für Einkünfte aus Spe- kulationsgeschäften – 440 Euro pro Jahr – liegt. Die Besteuerung richtet sich dann nach dem Regeltarif, der je nach Einkom- menshöhe bis zu 55 Prozent beträgt. Die Einkünfte sind in der Steuererklärung unter der Rubrik „Sonstige Einkünfte“ – Einkünfte aus sonstigen Leistungen bzw. aus Spekula- BLOCKCHAIN . Kryptowährungen Richtig versteuern Nicht nur der sichere Handel, sondern auch die richtige Besteuerung kann in der Welt der Krypto-Assets einiges an Verlusten vermeiden. Was Sie dabei besonders zu beachten haben, erfahren Sie hier! MORITZ SCHUH Kryptowährungen, wie Bitcoin im Privatver- mögen, sind nach einer Haltefrist von einem Jahr nicht mehr steuerpflichtig! Credit: styleuneed/stock.adobe.com 68 . GELD-MAGAZIN – Juli/August 2020
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