GELD-Magazin, Oktober 2019

Rückversicherung, für das paneuropäi­ sche Versicherungsprodukt: „Im Falle eines Erfolgs könnte es zu einer Kan­ nibalisierung und Aushöhlung beste­ hender Versicherungen kommen.“ Und gleichzeitig warnt er davor, dass die Be­ ratung in der Vorsorge zurückgedrängt wird, da es sich um ein „komplett stan­ dardisiertes Produkt“ handeln wird. PEPP KOMMT WAHRSCHEINLICH 2022 Bevor die Produktentwickler mit ih­ rer Arbeit starten können, müssen noch die Details auf europäischer Ebene aus­ gearbeitet werden. Die EIOPA (Europäi­ sche Aufsichtsbehörde für das Versi­ cherungswesen und die betriebliche Al­ tersvorsorge) hat nun im Wege von soge­ nannten Level-2-Maßnahmen innerhalb eines Jahres die noch offenen Punkte zu bearbeiten. Sie wird definieren, welche Kosten unter die Kostenbeschränkung in der Höhe von einem Prozent des jährlich angesparten Kapitals beim Basis-PEPP fallen. Auch muss die Aufsichtsbehörde in der Verordnung ausarbeiten, welche Risikominderungstechniken konkret für den Kapitalerhalt beim Basis-PEPP ein­ gesetzt werden dürfen, sofern keine Ga­ rantie zum Ende der Ansparphase ge­ währt wird. „Wir sehen in den Anlagevor­ schriften eine große Herausforderung. Einerseits muss der Versicherer dem Kunden zum Ablauf des Versicherungs­ vertrags zumindest das einbezahlte Ka­ pital abzüglich Kosten garantieren, ande­ rerseits darf dieser nach jeweils fünf Jah­ ren seine Veranlagung und auch den An­ bieter wechseln“, sieht Sturzlbaum noch Handlungsbedarf in diesem Bereich. Für Stadler besteht vor allem noch Spiel­ raum in den Detailregelungen bezüg­ lich der Produkttransparenz. „Der Kun­ de soll z.B. klar und deutlich darüber in­ formiert werden, ob das PEPP eine Ren­ te bietet oder nicht.“ Nach der Veröffent­ lichung dieser Level-2-Bestimmungen, die vom Rat und Parlament abgesegnet werden, soll das PEPP vertrieben werden können. Frühestens ist dies 2021 mög­ lich. Jedoch rechnet die Branche für die Beschlussfassung mit den ersten PEPP- Registrierungen im Jahr 2022. OKTOBER 2019 – GELD-MAGAZIN | 81 PEPP | VERSICHERUNG DAS PEPP – EIN OPTIONALES EUROPÄISCHES PENSIONSPRODUKT DIE VERORDNUNG Der gesetzliche Rahmen der Verordnung regelt zentrale Aspekte wie den Vertrieb, den Min- destvertragsinhalt, die Anlagepolitik, den Anbieterwechsel oder auch die grenzüberschrei- tende Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit. Merkmale, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (z.B. die Bedingungen für die Ansparphase bzw. Steuervorschrif- ten), unterliegen den nationalen Regelungen. Die Standardvariante des PEPP ist entwe- der mit einer Garantie auf das Kapital auszugestalten oder es wird eine risikomindernde Technik angewandt, durch die zumindest das angesparte Kapital wieder zurückerlangt werden kann. Beim Basis-PEPP wird eine Kostenbeschränkung in der Höhe von einem Prozent des jährlich angesparten Kapitals eingeführt. Eine einheitliche Auszahlungspha- se ist nicht vorgesehen. Die Auszahlung nach Ablauf der Ansparphase kann in Form einer Einmalzahlung, Entnahmen, einer Rentenleistung oder einer Kombination daraus erfol- gen. Nicht verpflichtend für PEPP-Anbieter ist die biometrische Risikoabdeckung (Todes- fall, Invalidität...). Die Risikoabdeckung kann allerdings durch Versicherungen erfolgen.

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