GELD-Magazin, Oktober 2019
Rückversicherung, für das paneuropäi sche Versicherungsprodukt: „Im Falle eines Erfolgs könnte es zu einer Kan nibalisierung und Aushöhlung beste hender Versicherungen kommen.“ Und gleichzeitig warnt er davor, dass die Be ratung in der Vorsorge zurückgedrängt wird, da es sich um ein „komplett stan dardisiertes Produkt“ handeln wird. PEPP KOMMT WAHRSCHEINLICH 2022 Bevor die Produktentwickler mit ih rer Arbeit starten können, müssen noch die Details auf europäischer Ebene aus gearbeitet werden. Die EIOPA (Europäi sche Aufsichtsbehörde für das Versi cherungswesen und die betriebliche Al tersvorsorge) hat nun im Wege von soge nannten Level-2-Maßnahmen innerhalb eines Jahres die noch offenen Punkte zu bearbeiten. Sie wird definieren, welche Kosten unter die Kostenbeschränkung in der Höhe von einem Prozent des jährlich angesparten Kapitals beim Basis-PEPP fallen. Auch muss die Aufsichtsbehörde in der Verordnung ausarbeiten, welche Risikominderungstechniken konkret für den Kapitalerhalt beim Basis-PEPP ein gesetzt werden dürfen, sofern keine Ga rantie zum Ende der Ansparphase ge währt wird. „Wir sehen in den Anlagevor schriften eine große Herausforderung. Einerseits muss der Versicherer dem Kunden zum Ablauf des Versicherungs vertrags zumindest das einbezahlte Ka pital abzüglich Kosten garantieren, ande rerseits darf dieser nach jeweils fünf Jah ren seine Veranlagung und auch den An bieter wechseln“, sieht Sturzlbaum noch Handlungsbedarf in diesem Bereich. Für Stadler besteht vor allem noch Spiel raum in den Detailregelungen bezüg lich der Produkttransparenz. „Der Kun de soll z.B. klar und deutlich darüber in formiert werden, ob das PEPP eine Ren te bietet oder nicht.“ Nach der Veröffent lichung dieser Level-2-Bestimmungen, die vom Rat und Parlament abgesegnet werden, soll das PEPP vertrieben werden können. Frühestens ist dies 2021 mög lich. Jedoch rechnet die Branche für die Beschlussfassung mit den ersten PEPP- Registrierungen im Jahr 2022. OKTOBER 2019 – GELD-MAGAZIN | 81 PEPP | VERSICHERUNG DAS PEPP – EIN OPTIONALES EUROPÄISCHES PENSIONSPRODUKT DIE VERORDNUNG Der gesetzliche Rahmen der Verordnung regelt zentrale Aspekte wie den Vertrieb, den Min- destvertragsinhalt, die Anlagepolitik, den Anbieterwechsel oder auch die grenzüberschrei- tende Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit. Merkmale, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (z.B. die Bedingungen für die Ansparphase bzw. Steuervorschrif- ten), unterliegen den nationalen Regelungen. Die Standardvariante des PEPP ist entwe- der mit einer Garantie auf das Kapital auszugestalten oder es wird eine risikomindernde Technik angewandt, durch die zumindest das angesparte Kapital wieder zurückerlangt werden kann. Beim Basis-PEPP wird eine Kostenbeschränkung in der Höhe von einem Prozent des jährlich angesparten Kapitals eingeführt. Eine einheitliche Auszahlungspha- se ist nicht vorgesehen. Die Auszahlung nach Ablauf der Ansparphase kann in Form einer Einmalzahlung, Entnahmen, einer Rentenleistung oder einer Kombination daraus erfol- gen. Nicht verpflichtend für PEPP-Anbieter ist die biometrische Risikoabdeckung (Todes- fall, Invalidität...). Die Risikoabdeckung kann allerdings durch Versicherungen erfolgen.
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