GELD-Magazin, Februar 2019
D ie Versicherungsvertriebsricht linie IDD war hierzulande bis 1. Oktober 2018 umzusetzen. Sie adressiert alle Versicherungsvertrei ber, somit Versicherungsunternehmen (Direktvertrieb, Außendienst) und Versi cherungsvermittler. Zu Letzteren zählen Versicherungsmakler, Versicherungs agenten, Vermögensberater, Kreditinsti tute (Bankenvertrieb) und Vermittler in Nebentätigkeit (Reisebüro, Autovermie tung etc.), ihre neuen Standesregeln be finden sich gerade in Fertigstellung. STATUSKLARHEIT Damit der Kunde mehr Klarheit über sein Gegenüber hat, müssen sich Versi cherungsvermittler bei Neuanmeldung nun entscheiden, ob sie Versicherungs makler oder Versicherungsagent sein wollen. Für bestehende Gewerbe läuft eine Übergangsfrist bis Ende 2019, so auch für Vermögensberater und Versi cherungsvermittler im Nebengewerbe. Mit dieser Statusentscheidung geht auch der (haftungs-)rechtlich nicht unwesent liche Aspekt einher, dass der Kunde sich entweder dem seinen Interessen ver pflichteten Makler oder dem dem Versi cherungsunternehmen zurechenbaren Agenten gegenübersieht. BERATUNG Der Kunde ist – unabhängig von Ver triebskanal und Kommunikationsform – umfassend zu beraten, damit er auf in formierter Grundlage Entscheidungen treffen kann. Der Vertreiber hat eine sol che Beratung anzubieten. „Beratung“ geht dabei deutlich über das allgemeine Verständnis der (vorvertraglichen) Be ratung und Informationserteilung hi naus: Der Vertreiber hat mit dem Kun den zunächst dessen Wünsche und Be dürfnisse abzuklären (jedenfalls durch zuführender „Wunsch-Bedürfnis-Test“) und ihm sodann das gemäß seiner Fach kunde am besten geeignete Versiche rungsprodukt zu empfehlen („persön liche Empfehlung“). Produktvermittlung ohne solche Empfehlung ist im Wesent lichen nur mehr unter folgenden kumu lativen Voraussetzungen erlaubt, und auch nur im Direktvertrieb und für be stimmte Agenten: Produktwunsch des Kunden, ausdrücklicher Beratungsver zicht des Kunden, Warnung des Vertrei bers. Bei Versicherungsanlageprodukten sind die Anforderungen noch höher: Hier hat der Vertreiber vom Kunden dessen Kenntnisse und Erfahrungen hinsicht lich des Produkttyps, finanzielle Verhält nisse, Anlageziele und Risikobereitschaft zu erfragen, um den sog. „Eignungstest“ durchzuführen. Dem Kunden ist sodann eine „Eignungserklärung“ auszuhändi gen. Unter bestimmten Umständen ist demgegenüber die Durchführung eines bloßen „Angemessenheitstests“ zulässig, d.h. der Vertreiber beurteilt hier, verein facht gesagt, lediglich anhand der vom Kunden erteilten Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrungen, ob der Kunde in der Lage ist, das Produkt zu verstehen. Aber Vorsicht: Ein Abweichen von der „Norm“, also von der Durchfüh rung eines Eignungstests, birgt nicht zu letzt vor dem Hintergrund der damit ein hergehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. Warnpflichten des Vertreibers) erhöhte (haftungs-)rechtliche Gefahren in sich, sodass Vertreiber gut beraten sind, sich auch in diesen Fällen strikt an die auf creditS: beigestellt,Archiv, Jan Engel/stock.adobe.com versicherung | Gastbeitrag 80 | GELD-MAGAZIN – Februar 2019 Versicherungsvertrieb war schon vor IDD-Zeiten kein „simples“ Geschäft. Die in Österreich nunmehr weit gehend umgesetzte EU-Richtlinie erhöht die Anforderungen an Vermittler aber deutlich — und hält durchaus Tücken am „point of sale“ bereit. Gastbeitrag von Mag. Günther Ritzinger und MMag. Adrian Trif, B.A. 1) IDD – Was Vermittler jetzt beachten müssen zur person: Mag. Günther Ritzinger ist geschäftsführender Gesell schafter der 2010 gegründe ten Wiener Beratungsfirma KCU (www.kapitalmarktcon sult.at ). Seine beruflichen Er fahrungen sammelte er zuvor unter anderem als leitender Mitarbeiter der Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie als lei tender Mitarbeiter von Banken und Wertpapierfirmen in den Bereichen Recht, Compliance, interne Revision und Risikomanagement. zur person: MMag. Adrian Trif, B.A. ist Spezialist der Finanzmarkt aufsicht (FMA) im Bereich der behördlichen Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionskassen. Er weist 15 Jahre fundierte Erfahrung in verschiedensten Bereichen des Finanzmarktgeschehens auf, darunter auch mehre re Jahre als auf Finanz- und Kapitalmarktrecht sowie Ge sellschafts- und Vertragsrecht spezialisierter Jurist einer großen Wiener Rechtsanwaltskanzlei.
RkJQdWJsaXNoZXIy MzgxOTU=