Erben und Erben lassen
Die Nachfolge von Unternehmen und privaten Vermögen will rechtzeitig geregelt sein. Worauf es beim Erben und Vererben ankommt, erklärte Experte Johannes Reich-Rohrwig auf Einladung der Steiermärkische Bank und Sparkassen AG.
Reich-Rohrwig ist ausgewiesener Experte auf dem Gebiet, er ist Partner von CMS Rechtsanwälte und Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Uni Wien. Er startete seinen Vortrag mit einem Blick auf Patientenverfügungen, um dann zum Thema Erben vorzustoßen.
Patientenverfügung: Wenig genützt
Der Rechtsanwalt sprach aus seiner praktischen Erfahrung: „Relativ wenige Menschen in Österreich haben eine Patientenverfügung unterzeichnet. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Als junger Mensch denkt man nicht so daran, das Thema wird auf die lange Bank geschoben. Auch weil der Prozess relativ mühsam ist.“
In einer Patientenverfügung erklärt der Unterzeichner die Ablehnung bestimmter medizinischer Behandlungen, zum Beispiel lebensverlängernder Maßnahmen, künstlicher Ernährung, Herz-Lungen-Maschine u.a. Für die verbindliche Patientenverfügung ist nun eine umfassende ärztliche Aufklärung Voraussetzung. Ebenso dass sie schriftlich (eigenhändig, persönlich) unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, Notar, einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins errichtet wurde. Weiters muss der betreffende über die Widerrufsmöglichkeit belehrt werden. Die Gültigkeitsdauer einer Patientenverfügung beträgt acht Jahre.
„Mein letzter Wille“
Schwenken wir jetzt zum Thema Vererben. Damit ein Testament auch seine Richtigkeit hat, muss Folgendes beachtet werden, wobei es verschiedene Varianten gibt:
+ Zur Gänze eigenhändig schriftlich verfasst, mit eigener Unterschrift
+ Auf einem „femdhändig“ (z.B. Computerausdruck) hergestellten Text mit eigenhändiger Unterschrift und dem eigenhändig geschriebenen Zusatz „Das ist mein letzter Wille“ unter Beiziehung von drei Testamentszeugen (z.B. vor einem Rechtsanwalt, Notar, Kanzleimitarbeiter. Auch andere Personen sind möglich, hier ist aber auf eventuelle Inkompatibilität zu achten, etwa Ehefrau des Erben)
+ Als gerichtliches oder notarielles Testament (v.a. wenn der Verfügende nicht mehr schreiben oder lesen kann)
Vorsicht geboten!
Dabei mahnt Reich-Rohrwig zur Vorsicht: „Mehrere lose Blätter eines fremdhändigen Testaments genügen nicht – die Rechtsprechung ist hier sehr streng!“ Wobei sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit der Frage beschäftigt hat, ob zusammengeheftete Blätter zählen. Der Stand der Dinge ist, dass man das Dokument zweimal oder dreimal heften sollte – einmal ist zu wenig. Eine saubere Lösung ist hingegen, das Testament auf DIN A3 doppelseitig zu drucken, aber bitte nicht auf die Unterschrift vergessen! Und eben auf den handgeschriebenen Zusatz „Das ist mein letzter Wille“ oder „Das ist mein Testament“. Sonst könnte es im Streitfall vor Gericht zu bösen Überraschungen kommen.
Professionelle Unterstützung
Reich-Rohrwig meinte zum Abschluss: „Wer als Nicht-Jurist glaubt, er verstehe das Erbrecht, befindet sich praktisch zu 100 Prozent auf dem Holzweg. Gute Beratung vor Errichtung des Testaments zahlt sich jedenfalls aus.“